„Asoziale” in der DDR – Der Umgang der Abteilung Inneres mit nach §249 StGB der DDR Verfolgten

21. März 2019 | 19:30–22:00

Die DDR definierte sich selb­st als Arbeit­er- und Bauern­staat. Doch was
passierte, wenn jemand nicht arbeit­en kon­nte oder wollte? Was passierte
mit jenen, die sich aus diversen Grün­den nicht in das ide­al­isierte
Arbeit­sleben der DDR ein­fü­gen kon­nten?

Laut dem §249 StGB der DDR machte sich straf­bar „Wer das
gesellschaftliche Zusam­men­leben der Bürg­er oder die öffentliche Ord­nung
dadurch gefährdet, dass er sich aus Arbeitss­cheu ein­er geregel­ten Arbeit
entzieht, obwohl er arbeits­fähig ist, oder wer Pros­ti­tu­tion nachge­ht
oder wer sich auf andere unlautere Weise Mit­tel zum Unter­halt
ver­schafft” (§249 Abs. 1 StGB der DDR von 1968). Wer gegen dieses Gesetz
ver­stieß, sich also ein­er soge­nan­nten „asozialen Lebensweise” schuldig
machte, kon­nte nicht nur mit zwei und im Wieder­hol­ungs­fall mit bis zu
fünf Jahren Haft bestraft wer­den, son­dern wurde auch unter soge­nan­nte
„staatliche Erziehungs- und Kon­trol­lauf­sicht” geset­zt. Das heißt, dass
der/die Betrof­fene sich auch nach Absitzen der Haft regelmäßig bei der
Abteilung Inneres melden und bes­timmte Aufla­gen erfüllen musste.

Wie genau diese Maß­nah­men zur „staatlichen Erziehung und Kon­trolle”
aus­sa­hen und wie DDR- Bürger*innen ins Visi­er der Ermit­tlun­gen nach dem
soge­nan­nten „Asozialen­para­graphen” §249 StGB ger­at­en kon­nten, unter­suche
ich im Rah­men mein­er Bach­e­lo­rar­beit. Meine Ergeb­nisse zu diesem sehr
brisan­ten The­ma möchte ich im Rah­men meines Vor­trages vorstellen.

Eine Koop­er­a­tionsver­anstal­tung zwis­chen der Offe­nen Arbeit und der Roten
Hil­fe Orts­gruppe Erfurt

Datum:

21. März 2019    

Zeit:

19:30–22:00

Veranstaltungskategorie/n:

Veranstaltungsort:

Offene Arbeit
Aller­heili­gen­str. 9, Hin­ter­haus
Erfurt

Veranstalter*in:

Veranstaltungslink: